Ratgeber · Recht
1. BImSchV: Was beim Brennholzverkauf gilt
Die Erste Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz betrifft jeden, der mit Holz heizt, und damit indirekt auch, wer Brennholz verkauft. Ein praxisnaher Überblick.
Was ist die 1. BImSchV?
Die 1. BImSchV (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) regelt unter anderem, welche Brennstoffe in Kaminen und Öfen verwendet werden dürfen und welche Anforderungen an ihre Beschaffenheit gelten. Sie richtet sich in erster Linie an die Betreiber der Feuerungsanlage.
Anforderungen an das Brennholz
Als Brennstoff zugelassen ist naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, etwa Scheitholz. Für die Verbrennung gilt eine maximale Feuchte von 25 %. Behandeltes, lackiertes oder verleimtes Holz ist als Brennstoff nicht erlaubt.
Was bedeutet das für Verkäufer?
Auch wenn sich die Verordnung an die Betreiber wendet, bist du als Verkäufer in der Praxis gefragt: Kunden erwarten ofenfertiges Holz, das die Grenzwerte einhält. Wer zu feuchtes Holz liefert, riskiert Reklamationen und einen schlechten Ruf.
- Liefere Holz mit einer Restfeuchte, die klar unter dem Grenzwert liegt. Ofenfertig heißt praktisch 15 bis 20 %.
- Dokumentiere die Trocknung deiner Chargen, um im Zweifel den Nachweis führen zu können.
- Kommuniziere offen, wenn eine Charge noch nicht so weit ist, etwa als günstigeres „Trockenholz zum Nachlagern".
Trocknung nachweisbar machen
Wie du die Restfeuchte richtig ermittelst, steht unter Trocknen & Restfeuchte messen. Mit einer Chargenverwaltung hältst du Messwerte samt Datum fest und weist die Verkaufsreife lückenlos nach.
Verkaufsreife sauber dokumentiert
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